Aktuelles zum Arbeitsrecht

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten anzulasten ist, dass fristlos gekündigt werden könnte. Hier stellt die Rechtsprechung so hohe Anforderungen, so dass eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern fast unmoglich ist.

In der Praxis führt dies gelegentlich dazu, dass Arbeitgeber einem »unliebsamen Arbeitnehmer«, der sich als Kandidat für eine anstehende Betriebsratswahl hat aufstellen lassen, noch schnell vor der Wahl eine Kündigung aushändigt, damit dieser nicht in den Genuss des Sonderkündigungsschutzes kommen kann.

Diese Praxis hat das Bundesarbeitsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 10.11.2005 (Az.: 7 ABR 12/04) eingeschränkt: Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, bleibt er - trotz Kündigung - wählbar bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Begründung: Die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch die Kündigung) und damit auch die Frage der Wählbarkeit ist vor Ende des Gerichtsverfahrens ungeklärt. Während dieser Zeit muss der gekündigte Arbeitnehmer wie alle anderen Arbeitnehmer behandelt werden. Er bleibt also als Betriebsrat wählbar.

Verhindert wird so, dass es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch unberechtigte Kündigungen Einfluss auf die spätere Zusammensetzung des Betriebsrats zu nehmen. Dies soll nach dem gesetzlichen Leitbild des Betriebsverfassungsgesetzes nicht möglich sein. Wird der Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl gewählt, kommt es auf den Ausgang des gerichtlichen Rechtsstreits an: Gewinnt der gewählte Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess, kommt ihm künftig der Sonderkündigungsschutz eines Betriebsrats zugute. Unterliegt er, scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. An seine Stelle im Betriebsrat tritt dann ein Ersatzmitglied.


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