Aktuelles zum Familienrecht

Antrag auf Versteigerung des Familienheims vor Scheidung

Am 14.06.2007, entschied der Bundesgerichtshof (X ZB 102/06) zur Frage, ab wann und unter welchen Vorraussetzungen, ein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung möglich ist.

Viele Eheleute haben, im Zeitpunkt der Trennung, ein gemeinsames Hausanwesen. Über die Verwertung der Immobilie ist Einvernehmen der Eheleute nicht immer zu erzielen. Der Ehegatte, welcher die Veräußerung des Familienheims beabsichtigt, hat im Zwangsvollstreckungsrecht die Möglichkeit, einen „Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung“ zu stellen. In diesem Fall wird die Immobilie, auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer, verwertet und zwangsversteigert. Der Erlös wird geteilt.

Im Falle des Familienheims, bedingt jedoch - so der Bundesgerichtshof - die bestehende eheliche Lebensgemeinschaft wechselseitige Rücksichtnahme. Gemäß § 1365 BGB analog, muss es der verkaufswillige Ehepartner dulden, dass er über sein Hauseigentum nicht frei verfügen kann. Die Familie soll vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten geschützt werden. Zugleich soll der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten gesichert werden.

Vor diesem Hintergrund stellt der BGH - im Anschluss an frühere Rechtssprechung - folgendes klar: Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das gesamten Vermögen eines Ehegatten dar, bedarf der Antrag auf Teilungsversteigerung, vor Rechtskraft der Ehescheidung, der Zustimmung des anderen Ehegatten. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben.

Ist die Ehe jedoch rechtskräftig geschieden, kann der Antrag auf Teilungsversteigerung jederzeit, ohne nähere Begründung, eingereicht werden.


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