Aktuelles zum Kapitalanlagerecht

Falk-Fonds: Haftungsfalle statt Rendite!

Nachdem der Fondsinitiator Helmut W. Falk Ende März / Anfang April 2005 Insolvenzantrag über das Vermögen von maßgeblichen Gesellschaften der Falk-Gruppe gestellt hat, rückt neben dem Bangen der Anleger um ihre Einlagezahlungen ein weiterer Aspekt in den Blickpunkt: die Frage der persönlichen Haftung der Anleger für die Schulden der Fondsgesellschaften.

Insbesondere Anleger des Falk-Zinsfonds sehen sich mit der Tatsache konfrontiert, dass die Falk-Fonds teilweise als Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) konzipiert wurden. Hieraus folgt, dass jeder Anleger grundsätzlich mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Schulden des Fonds haftet. Zwar wurde Mandanten unserer Kanzlei seitens der Falk-Gruppe versichert, dass der Falk-Zinsfonds wie im Prospekt vorgesehen mit sämtlichen Gläubigern Haftungsbeschränkungen auf das Fondsvermögen vereinbart habe, was die persönliche Inanspruchnahme der Anleger insoweit ausschließen würde. Ob dies jedoch tatsächlich zutrifft, konnte bislang nicht verifiziert werden.

Bleibt die Frage, ob sich geschädigte Anleger bei Dritten schadlos halten können. Diesbezüglich ist vor allem an eine etwaige persönliche Haftung der Fonds-Verantwortlichen, insbesondere der Herren Falk und Engels zu denken, gegen welche mittlerweile Strafanzeige erstattet wurde. Sollte sich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen eine Strafbarkeit der Genannten bewahrheiten, so kommt eine Inanspruchnahme des Privatvermögens dieser Personen unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht.

Außerdem ist bezüglich der Vermittlung der Falk-Fonds oftmals zu beobachten, dass die Anlagevermittler ihren Aufklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Geworben wurde u. a. mit angeblich garantiert sicheren Zinseinkünfte sowie einer angeblich gänzlichen Risikofreiheit der Anlage. Vielfach wurde den Anlegern die Haftungs- und Ausfallrisiken sogar gezielt verschwiegen und Prospekte erst nach erfolgtem Beitritt ausgehändigt. In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die Anlagevermittler bestehen. Entsprechende Klagen wurden durch unsere Kanzlei bereits zu Gericht gereicht.

Bei durch Bankdarlehen finanzierte Beteiligungen können u. U. im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum verbundenen Geschäft Ansprüche, welche gegenüber den Fondsinitiatoren und Anlagevermittler bestehen, auch gegenüber der kreditgebenden Bank geltend gemacht und die Rückzahlung des Darlehens verweigert sowie die Rückgewähr bereits geleisteter Zins- und Tilgungszahlung gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verlangt werden.

Zur Beurteilung der Frage der Haftung der Anleger mit ihrem Privatvermögen sowie des Bestehens etwaiger Schadensersatzansprüche ist die Prüfung jedes konkreten Einzelfalles erforderlich, so dass ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden sollte.


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