Aktuelles zum Kapitalanlagerecht

Schrottimmobilien - Bevorstehender Durchbruch?

In dem Vorlageverfahren des OLG Bremen beim Europäischen Gerichtshof (Crailsheimer Volksbank eG ./. Conrads u. a.; Az. C-229/04) hat nunmehr der Generalanwalt Phillip Léger seine Schlussanträge gestellt und hierdurch die Hoffnung der Erwerber von finanzierten "Schrottimmobilien" auf Durchsetzung deren Rechtspositionen erheblich gestärkt.

Im dortigen Rechtsstreit geht es um die Frage, welche Auswirkungen der Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilssenat des Bundesgerichtshofs soll ein solcher Haustürwiderruf nur dazu führen, dass der Darlehensnehmer das gesamte Darlehen . ggf. zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung - an die Bank zurückzuzahlen hat. Weiterhin - so der XI. Senat - sei für das Bestehen eines solchen Widerrufsrechts erforderlich, dass sich die Bank die Haustürsituation zurechnen lassen muss. Faktisch entwertet diese Rechtsprechung das Haustürwiderrufsrecht vollumfänglich, was nach Meinung vieler Experten mit dem Sinn und Zweck der dem Haustürwiderrufsgesetz zu Grunde liegenden europarechtlichen Richtlinie über Haustürgeschäfte, welche gerade dem Verbraucherschutz dienen soll, unvereinbar ist. Zur Klärung dieser Frage hat das OLG Bremen die genannte Vorlage beim EuGH initiiert.

In seiner Stellungnahme, welcher der der EuGH in der Regel folgt, hat der Generalanwalt nunmehr klargestellt, dass das vom XI. Senat entwickelte Zurechnungskriterium nicht anzuwenden ist, also eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation zur finanzierenden Bank nicht erforderlich ist. Weiterhin habe ein Widerruf zwar nicht zur Folge, dass der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens befreit wird, jedoch soll der Bank im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Belehrung des Darlehensnehmers über dessen Widerrufsrecht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zustehen.

Konsequent umgesetzt würde dies u. E. letztlich dazu führen, dass im Falle fehlerhafter oder unterbliebener Belehrung des Darlehensnehmers über dessen Widerrufsrecht - was in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme ist - ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der bereits geleisteten Zinszahlungen der Bank entgegengehalten werden könnte. Im Falle bereits langjährig erfolgter Zinszahlungen wird dies oftmals dazu führen, dass die Bank nach erfolgtem Widerruf keinerlei weitere Zahlungen von dem Darlehensnehmer mehr fordern kann.

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in diesem Verfahren entscheiden und wie die deutsche Gerichtsbarkeit die Vorgaben des EuGH umsetzen wird.

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